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Kein persönliches Erscheinen in Bußgeldsachen


Erklärt ein Betroffener im Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid, er werde keine weiteren Angaben zur Sache machen, so ist seine Anwesenheit in der mündlichen Verhandlung zur Aufklärung des Sachverhalts nicht geboten. Wird das persönliche Erscheinen vom Gericht trotzdem angeordnet, so ist dies vom Gericht ausreichend zu begründen.
Hintergrund dieser Praxis der Gerichte ist, dass man sich insbesondere bei entfernt wohnenden Betroffenen erhofft, dass diese nicht zu dem Termin erscheinen und deswegen der Einspruch ohne Begründung verworfen werden kann.


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eingetragen am 24.09.2005
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Quelle: Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein

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